Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Camping- und Wochenendplatzverordnung

CW VO

§ 4 Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/4#abs-1 (1) Standplätze müssen mindestens 70 m2 groß sein. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/4#abs-2 (2) Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedigungen, nicht errichtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/4#abs-3 (3) Aufstellplätze müssen mindestens 100 m2 groß sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/4#abs-4 (4) Wochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern

1. im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand von mindestens 10 m und

2. im Übrigen ein Abstand von mindestens 5 m

eingehalten wird. Dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/4#abs-5 (5) Standplätze und Aufstellplätze müssen von Abwassergruben, Klär- und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/4#abs-6 (6) Sollen die Kraftwagen nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abgestellt werden, so ist für jeden Stand- oder Aufstellplatz ein gesonderter Stellplatz herzustellen; die Mindestgrößen für Standplätze und Aufstellplätze dürfen dann um diese Stellplatzgröße kleiner sein.

§ 3 § 5