Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Camping- und Wochenendplatzverordnung
CW VO§ 3 Zufahrt, innere Fahrwege
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/3#abs-1 (1) Camping- und Wochenendplätze müssen an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/3#abs-2 (2) Bei Campingplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Geringere Zufahrtsbreiten können gestattet werden, wenn ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/3#abs-3 (3) Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit sein; Zufahrten müssen die erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten haben.