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# § 4 CW VO (Nordrhein-Westfalen) — Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze

Camping- und Wochenendplatzverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Standplätze müssen mindestens 70 m2 groß sein. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedigungen, nicht errichtet werden.

(3) Aufstellplätze müssen mindestens 100 m2 groß sein.

(4) Wochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern

1. im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand von mindestens 10 m und

2. im Übrigen ein Abstand von mindestens 5 m

eingehalten wird. Dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.

(5) Standplätze und Aufstellplätze müssen von Abwassergruben, Klär- und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.

(6) Sollen die Kraftwagen nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abgestellt werden, so ist für jeden Stand- oder Aufstellplatz ein gesonderter Stellplatz herzustellen; die Mindestgrößen für Standplätze und Aufstellplätze dürfen dann um diese Stellplatzgröße kleiner sein.

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Zitiervorschlag: § 4 CW VO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/4

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