Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Camping- und Wochenendplatzverordnung

CW VO

§ 2 Begriffe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/2#abs-1 (1) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur vorübergehend eingerichtet werden, sowie kommunale Stellplätze für Wohnmobile, die nur zu einem vorübergehenden Übernachten eingerichtet werden, sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/2#abs-2 (2) Wohnwagen sind Wohnmobile und Wohnanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/2#abs-3 (3) Standplätze sind die Flächen, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen von Wohnwagen oder Zelten und der zugehörigen Kraftfahrzeuge bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/2#abs-4 (4) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2 und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 m dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m2 Grundfläche oder ein Vorzelt, nicht jedoch Anbauten, unberücksichtigt. Als solche Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/2#abs-5 (5) Aufstellplätze sind Flächen auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern nach Absatz 4 bestimmt sind.

§ 1 § 3