Art 356 Ergänzende Warengeschäfte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/356#abs-1 (1) Institute, die ergänzende Geschäfte mit Agrarerzeugnissen betreiben, dürfen zum Jahresende die Eigenmittelanforderungen für ihren physischen Warenbestand für das Folgejahr bestimmen, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Institut hält jederzeit während des Jahres Eigenmittel für dieses Risiko vor, dessen Höhe nicht unter der durchschnittlichen Eigenmittelanforderung für das konservativ geschätzte Risiko für das Folgejahr liegt;
b) Das Institut nimmt eine vorsichtige Schätzung der erwarteten Volatilität des gemäß Buchstabe a berechneten Werts vor;
c) Die durchschnittliche Eigenmittelanforderung für dieses Risiko übersteigt nicht 5 % der Eigenmittel des Instituts oder 1 Mio. EUR; unter Berücksichtigung der im Einklang mit Buchstabe b geschätzten Volatilität übersteigt der erwartete Höchstwert der Eigenmittelanforderungen nicht 6,5 % seiner Eigenmittel;
d) Das Institut überwacht kontinuierlich, ob die gemäß den Buchstaben a und b durchgeführten Schätzungen nach wie vor die Realität widerspiegeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/356#abs-2 (2) Institute teilen den zuständigen Behörden mit, inwieweit sie von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch machen.