Art 357 Positionen in Waren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/357#abs-1 (1) Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten wird in Standardmaßeinheiten ausgedrückt. Der Kassakurs der einzelnen Waren wird in der Währung der Rechnungslegung angegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/357#abs-2 (2) Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden für die Zwecke der Berechnung des Warenpositionsrisikos gegebenenfalls gemäß Kapitel 3 oder 5 behandelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/357#abs-3 (3) Der Überschuss der Kauf-(Verkaufs-) positionen eines Instituts über seine Verkaufs- (Kauf-) positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition für die Zwecke des Artikels 360 Absatz 1 in Bezug auf diese Ware. Positionen in Derivaten werden — wie in Artikel 358 erläutert — als Positionen in der zugrunde liegenden Ware behandelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/357#abs-4 (4) Für die Zwecke der Berechnung einer Position in Waren werden folgende Positionen als Positionen in derselben Ware behandelt:
a) Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind;
b) Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.