Gesetze / CRR

CRR

Art 310 Eigenmittelanforderungen für nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP

Stand: 02.10.2026

Ein Institut wendet auf seine nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 0 % an.

←Art 309 →Art 311