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Art 310 CRR — Eigenmittelanforderungen für nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP

CRR

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Institut wendet auf seine nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 0 % an.