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Art 309 Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und für nicht vorfinanzierte Beiträge zu einer nicht qualifizierten ZGP

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/309#abs-1 (1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP nach folgender Formel:

K = DF + UC

dabei gilt:

K = die Eigenmittelanforderung;

DF = die vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP; und

UC = die nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/309#abs-2 (2) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinem Beitrag zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit 12,5 multipliziert.

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