(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP nach folgender Formel:
K = DF + UC
dabei gilt:
K = die Eigenmittelanforderung;
DF = die vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP; und
UC = die nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP.
(2) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinem Beitrag zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit 12,5 multipliziert.