Gesetze / CRR

CRR

Art 280b Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko“

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/280b#abs-1 (1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

dabei gilt:

AddOn^FX = der Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko“;

j = der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Fremdwährungsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und

= der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Fremdwährungsrisiko“, berechnet gemäß Absatz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/280b#abs-2 (2) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ wie folgt:

dabei gilt:

єj = der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280;

SF^FX = der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ mit einem Wert von 4 %;

= der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“, berechnet wie folgt:

dabei gilt:

l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet.

←Art 280a →Art 280c