Art 280a Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko“
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/280a#abs-1 (1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOn^IR = der Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko“;
j = der Index aller gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffener Zinsrisiko-Hedging-Sätze; und
= der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Zinsrisiko“, berechnet gemäß Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/280a#abs-2 (2) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Zinsrisiko“ wie folgt:
dabei gilt:
єj = der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, bestimmt anhand des laut Artikel 280 anzuwendenden Werts;
SF^IR = der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „Zinsrisiko“ mit einem Wert von 0,5 %; und
= der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“, berechnet nach Maßgabe des Absatzes 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/280a#abs-3 (3) Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes „j“ ordnen die Institute zunächst jedes Geschäft des Hedging-Satzes dem entsprechenden Zeitfenster laut Tabelle 2 zu. Sie stützen sich dabei auf das gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Enddatum jedes Geschäfts.
Tabelle 2
Zeitfenster Enddatum (in Jahren)
1 > 0 und <= 1
2 > 1 und <= 5
3 > 5
Die Institute berechnen dann den effektiven Nominalwert des Hedging-Satzes „j“ nach folgender Formel:
dabei gilt:
= der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“; und
Dj,k = der effektive Nominalwert des Zeitfensters „k“ des Hedging-Satzes „j“, berechnet wie folgt:
dabei gilt:
l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet.