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CRR

Art 2 Aufsichtsbefugnisse

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/2#abs-1 (1) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die zuständigen Behörden mit den in der Richtlinie 2013/36/EU und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/2#abs-2 (2) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die Abwicklungsbehörden mit den in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlamente und des Rates ( 1 ) und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/2#abs-3 (3) Um die Einhaltung der Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu gewährleisten, arbeiten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden zusammen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/2#abs-4 (4) Um die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu gewährleisten, sorgen der durch Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) geschaffene Einheitliche Abwicklungsausschuss und die Europäische Zentralbank, wenn es um Angelegenheiten geht, welche die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 3 ) übertragenen Aufgaben betreffen, für den regelmäßigen und zuverlässigen Informationsaustausch untereinander.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/2#abs-5 (5) Bei der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) behandeln die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) die genannten Wertpapierfirmen so, als wären diese „Institute“ gemäß der vorliegenden Verordnung.

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