Gesetze / Schweizerische-Geldforderungen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung
CHGeldERAV§ 2 Signaturanforderungen
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CHGeldERAV/2#abs-1 (1) Elektronische Dokumente gemäß § 1 Absatz 1 sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CHGeldERAV/2#abs-2 (2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Sichere Übermittlungswege sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CHGeldERAV/2#abs-3 (3) Ergänzend zu den in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten sicheren Übermittlungswegen liegt ein sicherer Übermittlungsweg auch dann vor, wenn