Gesetze / Grundsicherungsgeld-Verordnung
GrusiGV§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 RBeitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip - nicht erfüllter Anspruch auf Mindestlohn durch Überlassung eines Firmenwagens
- SG Altenburg, 10.03.2025 – S 39 AS 219/24
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 RZitiert von 16
- LSG NRW, 25.11.2025 – L 21 AS 712/25 B
- LSG Bayern, 09.12.2024 – L 7 AS 404/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/6#abs-1 (1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/6#abs-2 (2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 5 im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/6#abs-3 (3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.