Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bürgerenergiegesetz NRW

BürgEnG

§ 3 Begriffsbestimmung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Rahmen dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/3#abs-1 (1) Vorhabenträger ist derjenige, der beabsichtigt, Windenergieanlagen nach § 2 Absatz 1 zu errichten und die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt, sowie dessen Rechtsnachfolger; nach Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Windenergieanlagen, mithin auch jeder Erwerber des Vorhabens oder einzelner dazugehöriger Windenergieanlagen und dessen Rechtsnachfolger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/3#abs-2 (2) Vorhaben ist die Gesamtheit aller Windenergieanlagen, für die von einem Vorhabenträger im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb beantragt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/3#abs-3 (3) Offerte ist die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/3#abs-4 (4) Beteiligungsentwurf ist der vom Vorhabenträger zu entwerfende Vorschlag für eine Beteiligungsvereinbarung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/3#abs-5 (5) Beteiligungsvereinbarung ist das vom Vorhabenträger und den Standortgemeinden verabschiedete Konzept über die finanzielle Beteiligung der nach den §§ 5 und 6 Berechtigten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/3#abs-6 (6) Standortgemeinden sind alle Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich zumindest eine Windenergieanlage eines Vorhabens befinden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/3#abs-7 (7) Zuständige Behörde ist die Behörde nach § 12 Absatz 1.

§ 2 § 4