Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bürgerenergiegesetz NRW
BürgEnG§ 4 Informationspflichten des Vorhabenträgers
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/4#abs-1 (1) Der Vorhabenträger hat die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Registrierung des Vorhabens im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu informieren. Der Umfang der Informationen entspricht dabei den vom Vorhabenträger auf Grund der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 402) geändert worden ist, abzugebenden Angaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/4#abs-2 (2) Führt zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Veränderung des Standorts des Vorhabens, welche die beteiligungsberechtigten Gemeinden verändert, so ist die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen hierüber zu informieren. Eine wirksame Beteiligung nach den §§ 7 oder 8 wird hierdurch nicht berührt. Die Pflichten des Vorhabenträgers aus diesem Gesetz sind durch die wirksame Beteiligung erfüllt.