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BürgEnG

§ 12 Durchführung des Gesetzes und Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/12#abs-1 (1) Das für Energie zuständige Ministerium ist für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz zuständig. Das Ministerium kann Befugnisse und Aufgaben durch Rechtsverordnung an eine andere Behörde übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/12#abs-2 (2) Das für Energie zuständige Ministerium hat eine Stelle zu beauftragen oder einzurichten, die Streitfälle zwischen Beteiligungsberechtigten, Bürgerenergiegesellschaften, Gemeinden sowie von diesem Gesetz betroffenen Vorhabenträgern vermittelt und schlichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/12#abs-3 (3) Das für Energie zuständige Ministeriumerlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/12#abs-4 (4) Der Vorhabenträger hat gegenüber der zuständigen Behörde die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in seine Unterlagen zu gewähren, soweit diese für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz erforderlich sind.

§ 11 § 13