Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bürgerenergiegesetz NRW
BürgEnG§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich von Absatz 2 bis 5, für die Errichtung von genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 sowie Nummer 1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, und für den vollständigen Austausch von Anlagen bei einem Repowering im Sinne von § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/2#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die nach § 35 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, als unselbstständiger Teil eines im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Betriebes genehmigungsfähig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die überwiegend der Versorgung eines oder mehrerer Betriebe innerhalb eines im jeweiligen Regionalplan festgelegten Bereichs für gewerbliche oder industrielle Nutzungen (GIB) dienen und mittels Direktleitung im Sinne von § 3 Nummer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, angebunden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/2#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die weit überwiegend der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 ist vom Vorhabenträger gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen und von dieser festzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/2#abs-5 (5) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die durch Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des § 3 Nummer 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, betrieben werden. Satz 1 ist auch auf Windenergieanlagen anzuwenden, die durch Bürgerenergiegesellschaften betrieben werden, die den Anforderungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht entsprechen.