Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

BzKJBGebV

§ 2 Höhe der Gebühren

Stand: 24.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BzKJBGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebührenverzeichnis in der Anlage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BzKJBGebV/2#abs-2 (2) Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

§ 1 § 3