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§ 2 BzKJBGebV — Höhe der Gebühren

Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

Stand: 24.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebührenverzeichnis in der Anlage.

(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.