§ 3 Ausnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BzBlG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1 bewilligen, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an Bleiverbindungen zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgung führen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BzBlG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1 bewilligen, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an Bleiverbindungen für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde und die Ausnahmen dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderlaufen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BzBlG/3?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1 ferner bewilligen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BzBlG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden; sie kann widerrufen werden. Die Bewilligung ist zu befristen, im Falle des Absatzes 2 bei einer Ausnahme von der Begrenzung auf 0,40 Gramm Blei im Liter längstens bis zum 31. Dezember 1973 und bei einer Ausnahme von der Begrenzung auf 0,15 Gramm Blei im Liter längstens bis zum 31. Dezember 1977.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BzBlG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die bei der Bewilligung der Ausnahmen zu beachten sind.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407 170)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 3 geändert und umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 44 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
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