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Artikel 44 · BT-Drs. 07/261 · S. 54

Zu Artikel 44 — Wirtschaftsprüferordnung —

Zu Artikel 44 — Wirtschaftsprüferordnung —
§ 61 Abs. 2 bestimmt, daß auf die Verjährung der
Beiträge der Wirtschaftsprüferkammer die Vorschrif
-
ten der Reichsabgabenordnung über die Verjährung
der Steuern vom Einkommen und Vermögen ent-
sprechend anzuwenden sind. Inzwischen ist das Ver-
waltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl I
S. 821) in Kraft getreten, das in seinem § 20 Vor-
schriften über die Verjährung von Kosten (Gebühren
und Auslagen) enthält. Es ist zweckmäßig, künftig
auf diese Vorschriften zu verweisen. Dadurch wird
vermieden, bei den Kammerbeiträgen wie bei den
Steuern zwischen Festsetzungsverjährung und Er-
hebungsverjährung zu unterscheiden. Für eine
solche Unterscheidung besteht bei den Kammerbei-
trägen kein Bedürfnis. Die Verjährungsfrist beträgt
auf Grund des § 20 Abs. 1 VwKostG drei Jahre.

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Herkunft

BT-Drs. 07/261, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 211.905–212.730 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 55c9018c93d142bb….

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