Gesetze / Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
BwHFV§ 27 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Stand: 21.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/27#abs-1 (1) Soldatinnen haben Anspruch auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/27#abs-2 (2) Sofern das Krankenhaus bei stationärem Aufenthalt der Soldatin nach der Entbindung für das gesunde, selbst nicht behandlungsbedürftige Neugeborene eine Fallpauschale verlangt, werden diese Kosten übernommen.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. I S. 3932
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.