Gesetze / Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
BwHFV§ 26 Verpflegungsgeld bei stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgeleistungen sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Verpflegung, die bei voll- und teilstationärer Krankenhausbehandlung, bei medizinischer Rehabilitationsbehandlung oder Vorsorgeleistung sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim vom Dienstherrn bereitgestellt oder finanziert wird, hat die Soldatin oder der Soldat Verpflegungsgeld zu zahlen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung der Verpflegung nach § 3 des Wehrsoldgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Soldatin oder ein Soldat muss kein Verpflegungsgeld zahlen, wenn
Änderungsverlauf
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09.11.2020 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2020 (BGBl. I 2349)
BGBl. 2020 I S. 2349
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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