Gesetze / Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
BwHFV§ 19a Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Stand: 21.10.2021
Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 19 Absatz 3 bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, werden die Aufwendungen für eine erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für eine Übergangszeit übernommen, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 19a eingefügt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. I S. 3932
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