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# § 19a BwHFV — Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung  
Stand: 21.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 19 Absatz 3 bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, werden die Aufwendungen für eine erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für eine Übergangszeit übernommen, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden.

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Zitiervorschlag: § 19a BwHFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/19a

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