Gesetze / Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz

BwFinSVermG

§ 8 Auflösung, Tilgungsplan

Stand: 08.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwFinSVermG/8#abs-1 (1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres als aufgelöst, in dem der Kreditrahmen nach § 4 vollständig ausgeschöpft wurde. Verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Verbleibende Schulden des Sondervermögens werden in die allgemeine Bundesschuld integriert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwFinSVermG/8#abs-2 (2) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2031, sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.

§ 7