Gesetze / Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz

BwFinSVermG

§ 4 Kreditermächtigung

Stand: 03.10.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwFinSVermG/4#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Sondervermögen zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwFinSVermG/4#abs-2 (2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwFinSVermG/4#abs-3 (3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.

§ 3 § 5