Gesetze / Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz
BwFinSVermG§ 1a Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit
Stand: 08.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwFinSVermG/1a#abs-1 (1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz sowie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern über den Bundeshaushalt finanziert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwFinSVermG/1a#abs-2 (2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stärkung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum vor.