Gesetze / Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz

BwFinSVermG

§ 1 Errichtung eines Sondervermögens und Finanzierung der Bundeswehr

Stand: 08.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwFinSVermG/1#abs-1 (1) Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Bundeswehr“ errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwFinSVermG/1#abs-2 (2) Mit Hilfe des Sondervermögens werden im mehrjährigen Durchschnitt von maximal fünf Jahren 2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts auf Basis der aktuellen Regierungsprognose für Verteidigungsausgaben nach NATO-Kriterien bereitgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwFinSVermG/1#abs-3 (3) Nach Verausgabung des Sondervermögens werden aus dem Bundeshaushalt weiterhin die finanziellen Mittel bereitgestellt, um das Fähigkeitsprofil der Bundeswehr und den deutschen Beitrag zu den dann jeweils geltenden NATO-Fähigkeitszielen zu gewährleisten.

§ 1a