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§ 1a BwFinSVermG — Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit

Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz

Stand: 08.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz sowie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern über den Bundeshaushalt finanziert.

(2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stärkung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum vor.