Gesetze / Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz

BwBBG

§ 16 Beschleunigte sofortige Beschwerde

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/16?asof=2026-03-14#abs-1 (1) Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt hat. § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden in diesem Fall keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/16?asof=2026-03-14#abs-2 (2) Das Gericht kann im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/16?asof=2026-03-14#abs-3 (3) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen in der Regel Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/16?asof=2026-03-14#abs-4 (4) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/16?asof=2026-03-14#abs-5 (5) § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets in der Sache selbst entscheidet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/16?asof=2026-03-14#abs-6 (6) Für das Beschwerdegericht gilt § 15 Absatz 7 entsprechend.

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