Gesetze / Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz
BwBBG§ 17 Auftragsänderungen
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/17#abs-1 (1) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht wesentlich, soweit ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/17#abs-2 (2) Umstände für die Änderung eines öffentlichen Auftrags, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Krise im Sinne des § 4 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit stehen, sind regelmäßig unvorhersehbar im Sinne des § 132 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auch wenn der öffentliche Auftrag erst nach Eintritt der Krise erteilt wurde.