Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2) Bestimmungen für die Durchführung von Butterprüfungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 148 - 150;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Die Angehörigen der Prüfungsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Zeitpunkt für die Entnahme der einzelnen Proben ist so festzulegen, daß die gesamte Tagesproduktion anteilmäßig nach Menge und Zeit erfaßt wird. Der Zeitpunkt für die Entnahme ist nicht an den Prüfungsmonat gebunden.
| Vorjahresproduktion in Tonnen/Buttersorte | Probenzahl/ Buttersorte |
|---|---|
| bis 5.000 | 3 |
| über 5.000 bis 10.000 | 5 |
| über 10.000 | 7 |
Die Butterproben sind am 14., spätestens jedoch am 21. Tag nach Abruf auf ihre sensorischen Eigenschaften nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-12, Stand Juni 1990, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 455, Ausgabe April 1989)*) zu prüfen und zu bewerten.
| Schnittfestigkeit in Newton | Bewertung | |
|---|---|---|
| bis 0,80 | = | 5 Punkte |
| 0,81 bis 1,00 | = | 4 Punkte |
| 1,01 bis 1,20 | = | 3 Punkte |
| 1,21 bis 1,50 | = | 2 Punkte |
| über 1,51 | = | 1 Punkt |
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*) Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
Änderungsverlauf
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16.07.2004 Ausfertigung
Anlage 1 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 (BGBl. I 1704; 2005 I 2518 669)
BGBl. 2004 I S. 1704
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.