§ 13 Gütezeichen für Markenbutter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/13#abs-1 (1) Für Markenbutter darf das nebenstehend abgebildete Gütezeichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verwendet werden. Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung. Die Umrandung enthält die Inschrift: "In Deutschland geprüfte Markenware".
(Inhalt: nicht darstellbares Gütezeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1997, 147)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/13#abs-2 (2) Für im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestellte Butter darf das Gütezeichen nur von einer Molkerei geführt werden, die die Markenberechtigung nach § 8 hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/13#abs-3 (3) Für Butter im Sinne des § 12 darf das Gütezeichen von der herstellenden Molkerei verwendet werden, wenn die Molkerei auf schriftlichen Antrag von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle nach drei aufeinanderfolgenden monatlichen Prüfungen der Butter nach § 7 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 ein Prüfzertifikat erhalten hat, wonach die Butter die Qualitätsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/13#abs-4 (4) Für Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen des Prüfzertifikats gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/13#abs-5 (5) Im Falle der Verwendung des Gütezeichens nach Absatz 1 sind auf der Verpackung die Worte "Amtliche Qualitätskontrolle des Landes ... Überwachungsstelle ..." anzubringen.