§ 13 Unabdingbarkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 506
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Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 24.02.2012 – 12 Sa 40/11
- BAG, 17.11.2009 – 9 AZR 844/08Urlaubsentgelt im Baugewerbe: Berechnung bei Verdienstausfällen wegen Kurzarbeit und Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung der Tariföffnungsklauseln KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BAG, 22.01.2002 – 9 AZR 601/00Urlaubsentgelt: Grenzen der tariflichen Gestaltungsbefugnis bei der Herausnahme von Zuschlägen für die Lage der Arbeitszeit beim gesetzlichen Mindesturlaub KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 61
- LAG Düsseldorf, 01.07.2014 – 16 Sa 214/14Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2011 – 24 Sa 2315/10Zitiert von 5
- BAG, 07.08.2012 – 9 AZR 353/10Anspruch auf Mindesturlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Erwerbsminderungsrente auf Zeit - Verfall der gesetzlichen UrlaubsansprücheZitiert von 140
Zuletzt entschieden
- BAG, 02.07.2025 – 10 AZR 162/24Bezugnahme auf einen Tarifvertrag - Inhaltskontrolle - abweichende Vertragsregelungen - Kontrollprivileg nach § 310 Abs 4 S 3 iVm § 307 Abs 3 BGB - Rückzahlung einer SonderzahlungZitiert von 2
- BAG, 03.06.2025 – 9 AZR 104/24Kein Urlaubsverzicht durch ProzessvergleichZitiert von 2
- BAG, 03.06.2025 – 9 AZR 137/24Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs - Referenzzeitraum
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BUrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/13#abs-1 (1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/13#abs-2 (2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/13#abs-3 (3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.