Gesetze / Buchbinder-Ausbildungsverordnung
BuchbAusbV§ 7 Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuchbAusbV%202011/7#abs-1 (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuchbAusbV%202011/7#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BuchbAusbV%202011/7#abs-3 (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BuchbAusbV%202011/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Buchbinderische Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BuchbAusbV%202011/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BuchbAusbV%202011/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BuchbAusbV%202011/7#abs-7 (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: