Gesetze / Buchbinder-Ausbildungsverordnung
BuchbAusbV§ 6 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuchbAusbV%202011/6#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuchbAusbV%202011/6#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BuchbAusbV%202011/6#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BuchbAusbV%202011/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BuchbAusbV%202011/6#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Buchbinderische Fertigungstechniken bestehen folgende Vorgaben: