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BtRegVO NRW

§ 1 Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtRegVO%20NRW/1#abs-1 (1) Für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung betreuungsspezifischer Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge von Hochschulen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) sind die Landesbetreuungsämter zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtRegVO%20NRW/1#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Hochschule.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtRegVO%20NRW/1#abs-3 (3) Über einen Antrag soll innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

§ 2