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§ 1 BtRegVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen

Betreuerregistrierungsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung betreuungsspezifischer Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge von Hochschulen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) sind die Landesbetreuungsämter zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Hochschule.

(3) Über einen Antrag soll innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.