Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betreuerregistrierungsverordnung Nordrhein-Westfalen
BtRegVO NRW§ 2 Anerkennung von Sachkundelehrgängen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtRegVO%20NRW/2#abs-1 (1) Für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung sind die Landesbetreuungsämter zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtRegVO%20NRW/2#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Betreuungsregistrierungsverordnung nach dem Hauptsitz des Anbieters der Sachkundelehrgänge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtRegVO%20NRW/2#abs-3 (3) Über einen Antrag soll innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.