Gesetze / Betreuerregistrierungsverordnung
BtRegV§ 3 Sachkunde
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtRegV/3#abs-1 (1) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sachkunde umfasst folgende Kenntnisse einschließlich der Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtRegV/3#abs-2 (2) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sachkunde umfasst folgende Kenntnisse:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtRegV/3#abs-3 (3) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sachkunde umfasst folgende Kenntnisse:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtRegV/3#abs-4 (4) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben sich aus den in der Anlage bestimmten Modulen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 BtRegV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 26.03.2026 – B 10 ÜG 2/25 RZitiert von 2
- BayObLG, 24.09.2024 – 101 VA 112/24Zitiert von 3
- BayObLG, 06.06.2024 – 101 VA 36/24Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.