Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz

BtOG

§ 7 Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung

Stand: 07.07.2022

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/7#abs-1 (1) Die Urkundsperson bei der Behörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten, soweit sie von natürlichen Personen erteilt werden, öffentlich zu beglaubigen. Die Wirkung der Beglaubigung endet bei einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt. Die Behörde soll auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung hinweisen, wenn sie eine Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung nach Satz 1 beglaubigt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/7#abs-2 (2) Die Urkundsperson bei der Behörde darf die Beglaubigung einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 1 nur vornehmen, wenn diese zu dem Zweck erteilt wird, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden. Sie darf eine Beglaubigung nicht vornehmen:

1.
von Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text oder
2.
wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/7#abs-3 (3) Die Behörde hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/7#abs-4 (4) Für jede Beglaubigung nach Absatz 1 Satz 1 wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben. Auslagen werden gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im Einzelfall abgesehen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/7#abs-5 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen für die Beglaubigung abweichend von Absatz 4 zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 6 § 8