Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz

BtOG

§ 6 Förderungsaufgaben

Stand: 07.07.2022

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/6#abs-1 (1) Die Behörde sorgt dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/6#abs-2 (2) Die Behörde regt die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger an und fördert diese.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/6#abs-3 (3) Die Behörde fördert die Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.

§ 5 § 7