Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG§ 6 Förderungsaufgaben
Stand: 07.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/6#abs-1 (1) Die Behörde sorgt dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/6#abs-2 (2) Die Behörde regt die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger an und fördert diese.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/6#abs-3 (3) Die Behörde fördert die Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 BtOG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 02.10.2024 – XII ZB 216/24Vergütungsanspruch für Tätigkeit als Berufsbetreuer nach Vergütungsrecht seit dem 1. Januar 2023Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.