§ 29 BtOG — Fortbildung

Betreuungsorganisationsgesetz

Stand: 07.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.