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§ 13 BtOG — Weitere Aufgaben

Betreuungsorganisationsgesetz

Stand: 07.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.