Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG§ 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
Stand: 01.01.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/11#abs-1 (1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/11#abs-2 (2) Der Sozialbericht soll sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/11#abs-3 (3) Im Rahmen der Erstellung des Sozialberichts hat die Behörde zu prüfen, ob zur Vermeidung einer Betreuung eine erweiterte Unterstützung nach § 8 Absatz 2 in Betracht kommt. In geeigneten Fällen hat die Behörde mit Zustimmung des Betroffenen eine erweiterte Unterstützung durchzuführen; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Behörde hat das Betreuungsgericht über die Durchführung und die voraussichtliche Dauer von Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 zu informieren. Während der Durchführung der erweiterten Unterstützung ist die Pflicht der Behörde zur Erstellung eines Sozialberichts ausgesetzt. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und bei Durchführung einer erweiterten Unterstützung deren Ergebnis sind im Sozialbericht darzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/11#abs-4 (4) Auf Aufforderung des Betreuungsgerichts hat die Behörde auch unabhängig von der Erstellung eines Sozialberichts zu prüfen, ob die Durchführung einer erweiterten Unterstützung zur Vermeidung einer Betreuung führen kann. Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/11#abs-5 (5) Die Länder können durch Gesetz die Aufgabenzuweisung nach den Absätzen 3 und 4 im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Behörden innerhalb eines Landes beschränken.