Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG§ 1 Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben
Stand: 07.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/1#abs-1 (1) Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten sachlich zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/1#abs-2 (2) Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde nach Absatz 1 können nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen werden.