Gesetze / Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
BsGaV§ 11 Zuordnung von Sicherungsgeschäften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/11#abs-1 (1) Schließt ein Unternehmen ein Sicherungsgeschäft zu dem Zweck ab,
so ist das Sicherungsgeschäft einschließlich der zugehörigen Vermögenswerte, die Sicherungszwecken dienen, dieser Betriebsstätte zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/11#abs-2 (2) Schließt ein Unternehmen ein oder mehrere Sicherungsgeschäfte zu dem Zweck ab,
und ist eine direkte Zuordnung einzelner Vermögenswerte, die Sicherungszwecken dienen, zu bestimmten Risiken nicht möglich oder würde die direkte Zuordnung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, so liegt ein mittelbarer Sicherungszusammenhang vor. In diesen Fällen sind Sicherungsgeschäfte einschließlich der zugehörigen Vermögenswerte, die Sicherungszwecken dienen, anteilig den Betriebsstätten zuzuordnen, denen die Personalfunktionen, Vermögenswerte oder Geschäftsvorfälle zuzuordnen sind, deren Risiken abgesichert werden. Der Anteil ist nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/11#abs-3 (3) Sicherungsgeschäfte sind nur dann abweichend von den Absätzen 1 und 2 zuzuordnen, wenn dies im Einzelfall zu einem Ergebnis der Betriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/11#abs-4 (4) Sichern Vermögenswerte die Risiken anderer Vermögenswerte ab, ohne dass die Absicherung ihr Zweck ist, so gelten für die Zuordnung der Geschäfte und der zugehörigen Vermögenswerte die §§ 5 bis 8.